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Vergabe-ID: HFIBHUS95EAH
PPK-Verwertung Landkreis Tübingen
Status
Vorbereitung E-Auktion
öffentlich-rechtliche Vergabe
EU-weites offenes Verfahren mit anschließender elektronischer Auktion
Entsorgungsleistung
Landratsamt Tübingen, Abfallwirtschaftsbetrieb
Derendinger Straße 40/2
72072 Tübingen
Mittag, Peter (p.mittag@kreis-tuebingen.de)
90500000 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
17.08.2026
21.09.2026 14:00 Uhr
09.10.2026 08:00 Uhr - 16.10.2026 12:00 Uhr
29.01.2027 12:00 Uhr

Anfrage vom 10.09.2026 13:47 Uhr

Guten Tag, Sie geben an, dass erfahrungsgemäß die Auslastung zwischen 15 und 17 Tonnen je Fahrzeug läge. Aus unserer Erfahrungen nimmt das spezifische Schüttgewicht von haushaltsnah erfassten Altpapieren immer weiter ab. Der Anteil grafischer Papiere ist stark rückläufig, relativ steigt damit der Anteil von Verpackungspapieren. Daraus resultierend stellten wir fest, dass teilweise je Fahrzeug nur Ladegewichte von 4 - 6 Tonnen erreicht werden können. Entsprechend verstehen wir die Ausschreibung so, dass der Bieter seine Kalkulation ohne die feste Zusage von Ladegewichten tätigen muss. Bitte bestätigen Sie, dass dieses Verständnis korrekt ist oder teilen mit, auf Basis von welchem (exakten) Ladegewicht Transportkosten kalkuliert werden sollen. Danke. Freundliche Grüße

Antwort des Auftraggebers vom 10.09.2026 16:56 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Angebotspreis ist gemäß Vertragsbedingungen Ziffer 9.1.1 ein Festpreis pro Tonne für die gesamte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, welche Mengen tatsächlich anfallen; Verlade-, Wiege- und Handlingkosten sind im Stoffpreis enthalten, soweit nicht anders ausgewiesen. Eine vertraglich zugesicherte Ladung je Fahrzeug wird nicht gegeben; die Kalkulation ist ohne feste Zusage von Ladegewichten vorzunehmen.
Ergänzend: Die Auswertung der letzten drei Monate zeigt bei der Verladung per Walking-Floor im Schnitt Ladegewichte von 15 bis 17 t je Fahrzeug, in Einzelfällen auch 11 bzw. 13 t. Die von Ihnen angeführten 4 bis 6 t je Fahrzeug lassen sich anhand dieser Daten nicht nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Anfrage vom 27.08.2026 10:22 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um eine Klärung zur Berechnung des Vergütungspreises:
Erfolgt die Abrechnung auf Vormonatsbasis oder auf aktueller Monatsbasis?
Beispiel: Welcher Index wird für den Abrechnungsmonat Juli 2027 herangezogen:
Wird der StaBu Index aus Juni 2027 verwendet, welcher im Juli 2027 veröffentlicht wird?
Oder wird der StaBu Index aus Juli 2027 verwendet, der im August 2027 veröffentlicht wird?
Es wäre hilfreich, wenn sie ein Preisberechnungsbeispiel in Form einer Tabelle hochladen würden.

Zusätzlich möchten wir erfragen, ob es sich bei den 122 €/t um einen Mindestpreis handelt.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Auftraggebers vom 28.08.2026 09:00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nach Prüfung ändern wir die Regelung zur Index-Kopplung wie folgt:

Maßgeblicher Index
Für die Abrechnung eines Kalendermonats wird der DESTATIS-Index „Gemischtes Altpapier" des jeweils vorangehenden Kalendermonats herangezogen.
Abrechnungspreis (Monat M) = (122,00 €/t ÷ DESTATIS 06/26 × DESTATIS-Index des Vormonats von M) + Auf-/Abschlag lt. Angebot

Beispiele
Für den Abrechnungsmonat Juli 2027 ist der Index für den Berichtsmonat 06/2027 maßgeblich. Dieser wird um den 20.07.2027 veröffentlicht und liegt damit bereits zum Monatsende vor, sodass unmittelbar nach Monatsende endgültig abgerechnet werden kann.
Die in der Leistungsbeschreibung hinterlegte Beispielrechnung lautet entsprechend geändert:
Abrechnungspreis für August 2027 = (122,00 €/t ÷ DESTATIS 06/26 × DESTATIS 07/27) + 20 €/t

Die Beispielrechnung für September 2027 lautet entsprechend:
Abrechnungspreis für September 2027 = (122,00 €/t ÷ DESTATIS 06/26 × DESTATIS 08/27) + 20 €/t

Unverändert bleiben
Ausgangswert 122,00 €/t und Basis-Index 71,10 (Berichtsmonat Juni 2026).

Bei den 122,00 EUR/t handelt es sich nicht um einen Mindestpreis. Dieser Betrag ist der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe geltende Index-Referenzwert, auf dessen Basis der von den Bietern angebotene Auf- bzw. Abschlag verrechnet wird. Für dieses Los besteht weder eine Preisobergrenze noch ein Mindestpreis.

Geänderte Unterlage
Die Leistungsbeschreibung wurde entsprechend angepasst und steht in der aktuellen Fassung zum Abruf bereit. Bieter werden gebeten, ihrer Kalkulation ausschließlich die aktuelle Fassung zugrunde zu legen.


Information des Auftraggebers vom 19.08.2026 14:00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der laufenden Prüfung der Vergabeunterlagen wurden zwei redaktionelle Korrekturen vorgenommen:

1. Entfall der Verpflichtungserklärung Mindestentgelt (LTMG)
Die Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt Baden-Württemberg entfällt und ist von den Bietern nicht abzugeben. Die Verpflichtungserklärung AEntG Baden-Württemberg bleibt unverändert Bestandteil der geforderten Erklärungen.

2. Vertragsstrafen – Streichung fehlerhafter Verweise
In der Erklärung zur Regelung von Vertragsstrafen (Tabelle „Pflichtverletzung / Höhe der Vertragsstrafe", Position 2) wurden die Paragrafenverweise „gemäß § 8 Abs. 3", „gemäß § 3 Abs. 3" und „gemäß § 11" ersatzlos gestrichen. Die betroffenen Pflichtverletzungen sowie die jeweils zugeordnete Höhe der Vertragsstrafe bleiben inhaltlich unverändert.

Beide Änderungen sind rein redaktioneller Natur; eine materielle Änderung der Bieterpflichten oder der Kalkulationsgrundlagen ist damit nicht verbunden.

Handlungsbedarf für Bieter: keiner. Die Angebotsfrist bleibt unberührt. Die korrigierte Fassung ist in den Vergabeunterlagen hinterlegt.


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